Desweiteren darf der Vollständigkeit halber noch auf Delikte mit überschießeneder Innentendenz verwiesen werden. In vielen Fällen prüfen Sie Normen lediglich dahingehend, dass der Vorsatz sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss. Können Sie dies bejahen, schließen Sie die Prüfung des subjektiven Tatbestandes ab. Es bestehen aber diverse Delikte...