Wie zuvor ausgeführt, indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit. Liegen folglich objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale vor, ist davon auszugehen, dass der Täter auch rechtswidrig handelt. Sodann sind die möglichen Rechtfertigungsgründe, soweit hierzu Anlass besteht, zu prüfen. Eine Besonderheit besteht in den Fällen, in denen der Gesetzestext ausdrücklich hervorhebt, dass...