§ 54 WaffG regelt, dass Gegenstände, die im Rahmen eines waffenrechtlichen Delikts eingesetzt wurden, eingezogen werden [müssen] bzw. in bestimmten Fällen eingezogen werden können.
§ 54 Abs. 1 WaffG statuiert, dass in den Fällen, in denen eine Straftat nach §§...