Bei § 21 StVG handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, da es nicht um eine konkrete Gefährdung der Verkehrsteilnehmer geht (wie bei 315c StGB), sondern um eine Sanktionierung der abstrakten Gefahr, die von demjenigen Verkehrsteilnehmer ausgeht, der ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im...