Die bislang erläuterten Rechtfertigungsgründe bezogen sich auf Individualinteressen. Geschützt sind dort beispielsweise das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum und andere individuelle Rechte. Die Festnahmerechte gemäß § 127 StPO beziehen sich derweilen auf Schutzgüter des öffentlichen Interesses .Gemäß § 127 StPO gilt, dass in dem Fall, dass jemand...