Die Teilnahme an einer Tat ist auf zwei Wegen möglich. Durch die Anstiftung zu einer Straftat gemäß § 26 StGB einerseits und die Beihilfe zu einer Straftat gemäß § 27 StGB andererseits.
Grundlegend für beide Formen der Teilnahme ist die Akzessorietät. Hierunter ist nichts weiter als die Abhängigkeit von einer...