Im Rahmen der Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 FZV haben wir bereits festgestellt, dass das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis materielle Tatbestandvoraussetzung für die Zulassungserteilung bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen oder deren Anhängern ist. Sie berechtigt also trotz der Bezeichnung als „Betriebserlaubnis“ nicht als solche dazu ein Kraftfahrzeug oder dessen Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum in...