Dieser Absatz des § 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (kurz: KraftStG) listet die Rechtsvorgänge auf, welche Steuergegenstände im Sinne des KraftStG sind, d.h. eine Steuerpflicht auslösen.
Kraftfahrzeugsteuerpflichtig ist insoweit (Überblick):
Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (a.)
Das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (b.)
Die widerrechtliche Benutzung...