Nach h.M. reicht die abstrakt-generelle Gefährlichkeit der Handlung aus. Dafür spricht, dass § 224 StGB kein konkretes Gefährdungsdelikt ist. Außerdem wird mit dem Opferschutz argumentiert.
Nach einer a.A. ist der Eintritt einer konkreten Lebensgefährdung erforderlich. Dafür spreche die hohe Strafandrohung.
In der Klausur kommt es regelmäßig nicht auf die...