Bei § 53 WaffG handelt es sich um Ordnungswidrigkeitsregelungen im Rahmen des Waffengesetzes. Diese ist ganz normal wie die „klassischen“ Ordnungswidrigkeiten zu prüfen und die allgemeinen Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes sind hierauf anzuwenden.
§ 53 Abs. 1 WaffG | Ordnungswidrigkeitstatbestände |
§ 53 Abs.... |