Sofern es hierzu Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt, muss nach der festgestellten Schuld noch der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 24 StGB geprüft werden. Auch wenn es sich in Ihrem Sachverhalt scheinbar nur um „schwache“ Anhaltspunkte handelt, sollte in jedem Fall dieser Punkt – zumindest in der gedanklichen Falllösung –...