Der Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts, also eines „normalen Delikts“, welches durch Unterlassen trotz Garantenstellung erfolgt, beinhaltet gar nicht so viele Besonderheiten. Warum sollte es auch anders sein? Es wurde bereits klargestellt, dass sich das unechte Unterlassungsdelikt auch nicht großartig vom Begehungsdelikt unterscheidet. Mach doch mal kurz eine Pause und überlege...