Der Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand, dieser notwendigerweise das verwirklichte Unrecht bezeugt. Den objektiven Tatbestand hat der Täter gerade nicht, oder nicht in einem ausreichenden Umfang, verwirklicht. Damit ist der Tatentschluss als die Vorstellung von der Tat i.S.d. § 22 StGB das wesentliche Element im Versuchsaufbau. Maßgebend ist hier ist...