(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Die Rechtsnatur des Straftatbestands ist zwischen dem Bundesgerichtshof und der juristischen Literatur umstritten. Im Folgenden wird...