Der subjektive Tatbestand des Diebstahls enthält neben dem „normalen“ Vorsatz, welcher sich auf die Merkmale des objektiven Tatbestandes – Tatobjekt und Tathandlung – bezieht, die Zueignungsabsicht.
Der Definition ist zu entnehmen, dass sich die Zueignungsabsicht in zwei Elemente aufteilt: Aneignungsabsicht und Enteignungsvorsatz.
Der Vorsatz ist bereits abzulehnen, wenn der Täter kein...