Die Tötungsdelikte bilden den sechzehnten Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuchs und werden dort „Straftaten gegen das Leben“ genannt. Dieser Abschnitt umfasst die §§ 211 bis 217 StGB.
Die Anforderungen an diesen Bereich werden in der Modulbeschreibung wie folgt umrissen: „Die Studierenden sind in der Lage, Tötungsdelikte strafrechtlich zu...