Auch das Versammlungsgesetz unterscheidet zwischen den Versammlungen „unter freiem Himmel“ i.S.d. §§ 14 ff. VersG und solchen, die öffentlich in geschlossenen Räumen stattfinden, gem. §§ 5 ff. VersG. Diese Unterteilung ist ebenso im Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG vorgesehen.
Von bedeutender Relevanz sind die Normen, die Versammlungen unter...