Bei den Unterlassungsdelikten muss zunächst einmal zwischen den echten und unechten Unterlassungsdelikten unterschieden werden.
Als unechtes UD kann grundsätzlich jedes Delikt des Besonderen Teils des StGB in Betracht kommen, sofern statt einer Tathandlung auch ein „kontradiktorisches“ Unterlassen den Tatbestand erfüllt.
Die echten UD sind eigenständige Straftatbestände des Besonderen Teils, bei...