Art. 11 GG schützt die Freizügigkeit des Einzelnen. Gewährleistet wird, überall im Bundesgebiet Aufenthalt und Wohnsitz nehmen zu können.
In Abgrenzung zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geht es nicht um die konkrete Fortbewegung, sondern um die abstrakte Möglichkeit, sich an einem bestimmten Ort...