Eine besondere Kehrseite der Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Staat stellen Ansprüche der Beamten für Kosten von Heilbehandlungen und Zahlungsansprüche trotz Dienstunfähigkeit dar. Diese Rechte aus dem Beamtenverhältnis resultieren aus der Fürsorgepflicht des Staates. So heißt es in § 45 BeamtStG: Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst-...