Die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG bildet das Fundament unveräußerlicher Menschenrechte. Sie kommt jeder Person aufgrund ihres Menschseins zu, weitere Voraussetzungen kommen bestehen nicht. Darüber hinaus lässt sich die Menschenwürde auch nicht zulässig einschränken. Vielmehr bedeutet jeder Eingriff in die Menschenwürde gleichzeitig eine Verletzung...