Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
A. Prüfungsschema
Obersatz
I. Tatbestand
1. Verwirklichung der §§ 306 oder 306a oder 306b StGB