Gemäß § 16 Abs. 1 1 StGB (in direkter Anwendung / nicht im Umkehrschluss – vgl. dazu Vorsatz) führt ein Irrtum über Tatumstände zum Entfallen des Vorsatzes. Ein Irrtum ist immer dann gegeben, wenn der Handelnde einen Umstand nicht kennt, oder eine falsche Vorstellung über...