§ 3 StVG regelt die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich der nun nicht mehr Berechtigte als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat.
Auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. q StVG wird § 3 StVG mittels § 46 FeV...