Vom Erlaubnisirrtum abzugrenzen ist der Erlaubnistatbestandsirrtum. Bei diesem irrt der Täter nicht über das Unrecht der Tat (wie beim Erlaubnisirrtum nach § 17 StGB), sondern über den Sachverhalt. Daher ähnelt er sich dem Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB.
Allerdings bezieht sich der Erlaubnistatbestandsirrtum nicht auf die...