Auch bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr begegnet uns zunächst eine Generalklausel: Die Grundregel der Zulassung gem. § 1 FeV. Diese normiert eine grundsätzliche allgemeine Verkehrsfreiheit im öffentlichen Straßenverkehr für jedermann.
Aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. Der Grundsatz gilt nur,...