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Eingriffsrecht – Für Polizeianwärter an der HSPV in NRW

Eingriffsrecht – Aufgaben-/Befugnisnorm

Aufgaben-/Befugnisnorm (Ermittlung der Ermächtigungsgrundlage

Polizeiliche Maßnahmen stellen aufgrund ihrer Konzeption bereits Eingriffsmaßnahmen dar. Damit sind sie grundsätzlich grundrechtsrelevant und fallen folglich unter den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Damit bedarf es für die Rechtmäßigkeit einer Eingriffsmaßnahme stets einer formal-gesetzlichen Grundlage.
Aber wie erkenne ich diese Grundlage bei der Vielzahl an einzelnen Paragraphen? Genau das klären wir Schritt für Schritt, sodass du auf jeden Fall in der Klausur weißt, worauf du hier achten musst.

Schauen wir uns den folgenden Beispielsfall an:
Polizist P sieht einen volljährigen Fahrradfahrer F, der – aus Sicht des P – auf dem rechten Bürgersteig (ohne Fahrradweg) auf dem Fahrrad sitzend ihm entgegen fährt. P stellt sich vor den heranfahrenden F, der stark abbremsen muss und sagt zu ihm, dass er nicht auf dem Bürgersteig und schon gar nicht aus dessen Sicht auf „der linken Seite“ fahren dürfe. F setzt daraufhin seine Fahrt auf der Straße auf der in Fahrtrichtung rechten Spur fort.

Welche der folgenden Normen kommt als Legitimation für das Handeln des P in Betracht?
§ 1 Abs. 1 PolG NRW
Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. (…)
§ 8 Abs. 1 PolG NRW
Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 – 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

Die zwei Normen weisen einen für dein erforderliches Verständnis von der Eingriffsverwaltung wesentlichen Unterschied auf. § 1 PolG NRW ist eine Aufgabennorm. Aus dieser ergibt sich, welche Funktion der Polizei zukommt. Normiert wird, welchen Zweck die Polizei zu erfüllen hat. Aus § 1 PolG NRW ergibt sich aber gerade nicht, welche konkrete Maßnahme – welcher Eingriff – rechtmäßig ist. Dies ergibt sich aus § 8 PolG NRW (sowie auch aus diversen anderen Normen). Hiernach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen. Hierbei handelt es sich um eine Befugnisnorm. Rechtlich wird diese auch als Ermächtigungsgrundlage bezeichnet.

Merke dir: Staatliche Eingriffe können grundsätzlich nur dann rechtmäßig sein, wenn die Voraussetzungen einer Befugnisnorm/Ermächtigungsgrundlage vorliegen.

Kannst du schon beantworten, welche Norm die „richtige“ ist? Hier erfährst du mehr zu diesem Thema. In diesem Zusammenhang ist bei Polizisten auch der Klassiker der Gefährderansprache ein wichtiges Thema. Reicht nämlich in manchen Fällen doch die Aufgabennorm aus? Und wenn ja, wann? (…)