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Kirchendiebstahl

Ein Kirchendiebstahl i.S.d. § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StGB liegt vor, wenn die Sache aus einer Kirche, d.h. aus einem zumindest überwiegend dem Gottesdienst gewidmeten Gebäude, oder einem der Religionsausübung dienenden Raum weggenommen wurde.