Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von
• | Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr), | |
• | Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), | |
• | Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), | |
• | Theaterbesuchern |
dient. Die Regelmäßigkeit wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird. (Legaldefinition des § 43 PBefG)