Besondere Fortbewegungsmittel sind Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten,Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Solche Fortbewegungsmittel sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVZO (= Legaldefinition des § 16 Abs. 2 StVZO)