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ex-ante

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme ist der Zeitpunkt der Vornahme. Durfte der Polizist zum Zeitpunkt der Maßnahme davon ausgehend, dass eine Gefahr vorlag, bzw. dass der Adressat der Maßnahme Störer ist, ist es unerheblich, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass keine Gefahr bzw. keine Störereigenschaft vorliegt.