§ 1 Abs. 1 PolG NRW: Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). (…)
ODER
§ 8 Abs. 1 PolG NRW: Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren (…).
§ 1 PolG NRW ist eine Aufgabennorm. Aus dieser ergibt sich, welche Funktion der Polizei zukommt. Welche konkrete Maßnahme – welcher Eingriff – rechtmäßig ist, ergibt sich aus § 8 PolG NRW (sowie auch aus diversen anderen Normen). Rechtlich wird diese auch als Ermächtigungsgrundlage bezeichnet.
Merke dir: Staatliche Eingriffe können grundsätzlich nur dann rechtmäßig sein, wenn die Voraussetzungen einer Befugnisnorm/Ermächtigungsgrundlage vorliegen.
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