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Content-Vertrag

Content-Vertrag

 

zwischen

Recht-einfach GbR

Merowingerstr. 66, 40225 Düsseldorf

Vertreten durch die Gesellschafter

-Marius Brinkmann-

-Philipp Mainz-

-Dominik J. Sauer-

(„Content-Nehmer“ genannt)

 

Und

 

dir (“Content-Geber”).

 

§ 1a Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist das vom Content-Geber bereits erstellte/zu erstellende Werk – inhaltlich/thematisch nach Absprache mit dem Content-Nehmer – auf der online Plattform „recht-einfach.schule“.

(2) Der endgültige Titel des Werkes bestimmt der Content-Nehmer.

(3) Inhalt des Werks ist/wird sein:

  • Modulskript (Digital):
  • Karteikarten zum Modulskript (Digital):
  • Probe-Modulabschlussklausuren (Digital):
  • Lehrvideos zum Modul (Digital):

Der Umfang des Werkes richtet sich nach den amtlichen Modulbeschreibungen und den Erfahrungssätzen des Content-Gebers. Das Werk muss die Lehrinhalte vollständig beinhalten, für Studienanfänger sprachlich verständlich sein und in Hinblick auf die Abschlussklausur die maßgeblichen Schwerpunkte bilden.

 

§ 1b Autorenzugang

Der Content-Nehmer stellt dem Content-Geber unentgeltlich einen Zugang zum Autorensystem auf www.recht-einfach.schule zur Verfügung. Unter Verwendung der Zugangsdaten erhält der Content-Geber Vollzugriff auf die von ihm zu bearbeitende Teilbereiche sowie Zugriff auf die anderen Teilmodule ohne Bearbeitungsmöglichkeit (read only). Benutzername und abänderbares Passwort werden dem Autor separat mitgeteilt.

 

§ 2 Rechteeinräumungen

(1) Der Content-Geber überträgt dem Content-Nehmer räumlich und inhaltlich unbeschränkt für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist und etwaiger Schutzfristverlängerungen das ausschließliche, übertragbare Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes (Dienstleistungsnehmersrecht) für alle Druckausgaben wie auch körperliche elektronische Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung und digitale Veröffentlichungen, Vervielfältigungen und Verbreitungen für alle Sprachfassungen in Text-, Bild- und Tonform.

(2) Der Content-Geber räumt dem Content-Nehmer für die Dauer des Hauptrechts nach Abs. 1 folgende ausschließliche, übertragbare und räumlich unbeschränkte Nebenrechte ein:

a) das Recht zur elektronischen Speicherung in einer Datenbank und öffentlichen Verfügbarmachung der Daten;

b) das Recht, das Werk ganz oder teilweise in elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen, Telefondiensten etc einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- und Übertragungstechnik einer Vielzahl von Nutzern derart, insbesondere im Rahmen sog. „on-demand“ Dienste, zur Verfügung zu stellen, dass diese das Werk oder Teile davon auf jeweils individuellen Abruf (insbesondere Push-and-Pull Techniken) kurzfristig mittels eines Fernseh-, Computer-, Mobilfunk- und/oder sonstigen Gerätes unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege (Kabel, Funk, Mikrowelle, Satellit) und sämtlicher Verfahren (GSM, UMTS, etc.) sowie unter Einschluss sämtlicher Protokolle (z.B. TCP-IP, IP, HTTP, WAP, HTML, etc.) empfangen können. Eingeschlossen ist auch das Recht, im Rahmen der in diesem Vertrag erwähnten Nutzungsarten eine interaktive Nutzung des Werkes oder von Teilen daraus, d.h. insbesondere eine individuelle Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstige Veränderung – ggf. in Verbindung mit anderen Werken – durch den Nutzer zu ermöglichen;

c) das Recht zum Vortrag des ganzen Werkes oder von Teilen daraus, auch in bearbeiteter Form, durch Dritte;

d) das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in allen Buchformen für alle Auflagen und Ausgaben, insbesondere als Hardcover-, Taschenbuch-, Volks-, Buchgemeinschafts-, Schul-, Luxus-, Paperback-, Großdruck-, Mikrokopie-, Loseblatt- und Reprintausgaben und das Recht zur Aufnahme des Werkes in Sammlungen aller Art;

e) das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks, auch als Fortsetzungsabdruck, in Zeitungen und Zeitschriften sowie in nichtperiodischen Druckwerken und werkbezogenen Werbe- und Pressemitteln;

f) das Recht, das Werk in andere Sprachen oder Mundarten zu übersetzen, das Recht zur Bearbeitung oder sonstigen Umgestaltung des Werkes, einschließlich Blindenschrift, und das Recht, die so entstandene Bearbeitung auf jede der vertragsgegenständlichen Arten zu nutzen;

g) das Recht das Werk gemeinsam mit anderen Werken oder anderen Bearbeitungen der Werke des Content-Gebers auf eine der in diesem Vertrag genannten Nutzungsarten in Form einer Gesamtausgabe zu nutzen;

h) das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes oder Teilen davon unter Verwendung digitaler Speicher- und Wiedergabemedien, unabhängig von der technischen Ausstattung und unter Einschluss sämtlicher digitaler und interaktiver Systeme (z.B. CD-ROM, CD-I, E-book und sonstige Formen des electronic publishing);

i) das Recht zur sonstigen Vervielfältigung und Verbreitung sowie Bearbeitung, z.B. in Kalendern, insbesondere durch digitale, fotomechanische oder ähnliche Verfahren (z.B. Fotokopie);

j) das Recht, das Werk ganz oder teilweise durch Funk, wie Ton- und Fernsehfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

k) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung;

l) das Recht zur Bearbeitung und Verwertung des verfilmten Werkes im Fernsehen (Free- und Pay-TV) oder auf ähnliche Weise (z.B. jede Art des Abruffernsehens, video-on-demand, WebTV, online-Fernsehen, etc.), einschließlich des Wiedergaberechts;

m) das Recht zur Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Verbreitung des Werkes bzw. von dessen Verfilmung auf Bild-/Tonträgern jeder Art (z.B. Videokassetten, Videoplatten, Videobänder, Disketten, Chips, etc., einschließlich aller CD-Formate wie CD-ROM, CD-I, DVD, etc.);

n) die an dem Werk oder seiner Bild- oder Tonträgerfixierung oder durch Lautsprecherübertragung

oder Sendung entstehenden Wiedergabe- und Überspielungsrechte;

o) das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte a) bis n).

(3) Darüber hinaus räumt der Content-Geber dem Content-Nehmer für die Dauer des Hauptrechts nach Abs. 1 folgende weitere ausschließliche, übertragbare und räumlich unbeschränkte Nebenrechte ein:

a) das Recht zur Aufnahme auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe mit Bild- oder Tonträger sowie das Recht zu deren Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe;

b) das Recht zur Bearbeitung und Verwertung im Rundfunk, z.B. als Hörspiel, einschließlich des Rechts zur Wiedergabe;

c) das Recht zur Vertonung;

d) das Recht, das Werk und insbesondere die in dem Werk oder einer nach ihm hergestellten Fassung enthaltenen Figuren, Namen, Geschehnisse, Erscheinungen und sonstigen Charakteristika und Kennzeichen, einschließlich ihrer bildlichen, zeichnerischen und sonstigen Umsetzung, im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen jeder Art und jeder Branche zum Zwecke der Verkaufsförderung zu nutzen und zum Erwerb besonderer gewerblicher Schutzrechte für die jeweiligen Nutzungsarten, wie Marken, Geschmacksmuster, etc.;

e) das Recht zum gewerblichen oder nichtgewerblichen Ausleihen oder Vermieten von Vervielfältigungsstücken gleich welcher Art;

f) das Recht, das Werk im Umfang der unter Abs. 2 und in diesem Absatz eingeräumten Rechte durch Abdruck, Sendung oder sonstige Wiedergabe ganz oder teilweise zur Werbung für den Dienstleistungsnehmer, das Werk selbst oder Dritte zu nutzen;

g) das Recht zur Vergabe von Lizenzen zur Ausübung der Nebenrechte a) bis f);

h) alle sonstigen jetzt oder in Zukunft durch die Verwertungsgesellschaften, z.B. die VG Wort, wahrgenommenen Rechte nach deren Satzung, Wahrnehmungsvertrag und Verteilungsplan, sofern eine Übertragung dieser Rechte gemäß den entsprechenden Satzungen sowie gesetzlich zulässig ist.

(4) Der Content-Geber überträgt dem Content-Nehmer in Ansehung des Werkes auch Rechte an im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsarten.

(5) Der Content-Nehmer kann die ihm nach diesem Vertrag eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Content-Gebers bedarf.

(6) Übt der Content-Nehmer die in Abs. 2 und 3 eingeräumten Nebenrechte selbst aus, so bestimmt sich das Honorar nach der Vorschrift über das Honorar gemäß § 7 dieses Vertrages.

(7) Mit dem Erlöschen des Hauptrechts nach Abs. 1 endet das Recht des Content-Nehmers zur Ausübung oder Weiterübertragung von Nebenrechten nach Abs. 2 und 3. Die im Rahmen der durch diesen Vertrag eingeräumten Nebenrechte durch den Content-Nehmer abgeschlossenen Lizenzverträge bleiben jedoch für den Fall der Vertragsbeendigung – gleich aus welchem Rechtsgrund – gültig mit der Maßgabe, dass die dem Content-Nehmer aus Ihnen zustehenden Rechte auf den Content-Geber übergehen.

(8) Soweit dem Content-Nehmer in den Abs. 2 und 3 das Recht eingeräumt ist, das Werk zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, hat er Beeinträchtigungen des Werkes zu unterlassen, die geistige oder persönliche Rechte des Content-Gebers am Werk zu gefährden geeignet sind.

 

§ 3 Gewährleistung

(1) Besteht hinsichtlich der in dem Werk enthaltenen Darstellungen von Personen und Ereignissen das Risiko einer Rechts-, insbesondere Persönlichkeitsrechtsverletzung, so wird der Content-Geber den Content-Nehmer hierauf bei Ablieferung des Manuskripts schriftlich hinweisen. Der Content-Nehmer wird den Content-Geber unterstützen, wenn dieser wegen solcher Verletzungen in Anspruch genommen wird und der Content-Geber verpflichtet sich zur Mitwirkung bei der Abwehr solcher Ansprüche gegen den Content-Nehmer. Der Content-Geber versichert im Übrigen, dass sein Werk auch andere Rechte Dritter nicht verletzt.

(2) Er versichert weiterhin, dass er über die in § 2 genannten Rechte an dem Werk allein und uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und dass er bisher keine diesem Vertrag entgegenstehende Verfügung getroffen hat und auch nicht treffen wird. Der Content-Geber stellt den Content-Nehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

 

§ 4 Rechte und Pflichten des Content-Nehmers

(1) Der Content-Nehmer übernimmt die Herstellung und den Vertrieb des Werkes auf seine Kosten.

(2) Der Content-Nehmer wird die Verbreitung des Werkes durch geeignete und angemessene Werbemaßnahmen fördern. Ein Anspruch hierauf seitens des Content-Gebers besteht nicht.

(3) Ausstattung des Werkes, Umschlaggestaltung (insbesondere die Bild-/Textauswahl, die Schriftgrößen und die Anordnung von Texten und/oder Bildern), Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden durch den Content-Nehmer allein bestimmt. Der Content-Nehmer ist jederzeit zu Änderungen der in § 1 Abs. 4 genannten Eckdaten berechtigt.

(4) Das Recht des Content-Nehmer zur Bestimmung des „Ladenpreises“ umfasst das Recht zu dessen Herauf- oder Herabsetzung. Vor einer Herabsetzung ist der Content-Geber zu benachrichtigen.

(5) Für den Fall, dass Printausgaben erzeugt werden, wird zusätzlich zu der Verkaufsauflage der Content-Nehmer eine zugleich mit der Auflagenhöhe festzusetzende Anzahl von Pflicht-, Prüf-, Frei- und Werbeexemplaren herstellen, die vom Verkauf ausgeschlossen und honorarfrei sind.

 

§ 5 Manuskript

(1) Der Content-Geber wird dem Content-Nehmer – nach einvernehmlicher Terminabsprache – ein vollständiges, vervielfältigungsfähiges und satzreifes Manuskript abliefern. Hält der Content-Geber die vorgenannte Frist, gleich aus welchen Gründen, nicht ein, gilt als angemessene Nachfrist im Sinne von § 30 VerlG ein Zeitraum von weiteren ZWEI Wochen. Eine Sicherungskopie des Werkes behält der Content-Geber bei sich.

(2) Der Umfang des Manuskripts ergibt sich aus den Modulbeschreibungen des jeweiligen Studienfaches. Jedes Thema ist bezüglich der Prüfungsrelevanz vollumfänglich entsprechend der Angaben im (ggf. jeweiligen) „Style-Guide“ abzuhandeln.

(3) Der Content-Nehmer hat sich spätestens innerhalb von ZWEI Wochen nach Ablieferung des Manuskripts schriftlich zu dessen Abnahme zu erklären. Tut er dies nicht, so gilt das Manuskript als abgenommen. Der Content-Nehmer ist zur Verweigerung der Abnahme unter Angabe der maßgeblichen Gründe berechtigt, wenn das Manuskript nicht den getroffenen Vereinbarungen zu Inhalt und Form des Werkes entspricht. In diesem Fall wird der Content-Geber die vom Content-Nehmer für erforderlich gehaltenen Änderungen und in angemessener Zeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminvorgaben des Dienstleistungsnehmers und der beabsichtigten Veröffentlichung, ausführen und das Manuskript erneut zur Abnahme vorlegen.

(4) Unbeschadet aller sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte und Ansprüche (zB Rücktritt, Schadensersatz) ist der Content-Nehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen einen sachverständigen Dritten mit der Vornahme der Änderungen zu beauftragen, wenn der Content-Geber zur Vornahme der von dem Content-Nehmer für erforderlich gehaltenen Änderungen innerhalb einer vom Content-Nehmer gesetzten angemessen Frist außerstande oder nicht gewillt sein sollte. Je nach Art und Umfang der vorgenommenen Änderungen kann der Content-Nehmer den Dritten als alleinigen Urheber oder neben dem Content-Geber als Miturheber nennen.

(5) Der Content-Geber stimmt einer Überprüfung und ggf. einer Bearbeitung des Manuskripts durch den Content-Nehmer im Hinblick auf die einheitliche Gestaltung der Reihe zu.

(6) Darüber hinaus ist der Content-Nehmer berechtigt, das Manuskript und das Werk in dem zur Auswertung der nach § 2 eingeräumten Rechte erforderlichen Umfang unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Content-Gebers zu bearbeiten, insbesondere Veränderungen, Streichungen und/oder Ergänzungen vorzunehmen. Der Content-Nehmer informiert den Content-Geber über jede Änderung.

 

§ 6 Korrekturen; Veröffentlichung

(1) Die Erstkorrektur wird vom Content-Nehmer oder einem vom Content-Nehmer beauftragten Dritten vorgenommen. Grammatik, Rechtschreibung sowie sämtliche weiteren Formalia darf der Content-Nehmer rückfragefrei vornehmen. Inhaltliche Abänderungen erfolgen in Ansprache der Parteien.

(2) Der Content-Nehmer bestimmt den Zeitpunkt der Veröffentlichung.

 

§ 7 Honorar

(1) Für die erste und alle weiteren Auflagen des Werkes erhält der Content-Geber ein Honorar. Der maximal auszuschüttende Betrag an alle Content-Geber beträgt 25 % des Umsatzes pro Lernangebot. Abgerechnet wird pro Aufruf der jeweiligen Seiten durch den Nutzer, ungeachtet der Dauer des Aufenthalts des Nutzers auf diesen. Die Anzahl der Aufrufe wird in Verhältnis gesetzt zur Anzahl der Abonnementen. Hieraus ergibt sich der finanzielle Wert eines Seitenaufrufes. Diese gewerteten Seitenaufrufe werden für die jeweiligen Autoren für den Abrechnungszeitraum addiert und zu den unter § 7 Absatz 2 des Vertrages genannten Zeiträumen ausgeschüttet. Die Faktorierung der Leistungen der Content-Gebern (Skript, Definitionen, Karteikarten, Klausuren, Videos, Audio-Podcasts) bestimmt der Content-Nehmer nach billigem Ermessen, § 315 BGB. Diese beträgt zur Zeit: 0,5 Skript; 0,25 Definitionscoach; 0,25 Karteikartensystem).

(Erläuterung) Grund für die Änderung ist der Umstand, dass – entgegen dem alten Auszahlungsschlüssel, welcher die Auszahlung an das Anfertigen von Skripten, Karteikarten, Klausuren und Videos knüpft – zum jetzigen Zeitpunkt etliche Leistungen noch nicht erfolgt sind. Der neue Vergütungsschlüssel garantiert die volle Ausschüttung für die Anfertigung der Skripte und führt daher zu einer Mehrausschüttung an die Autoren.

Klarstellend erfolgt der Hinweis, dass – auch bei renommierten Verlagen – der übliche Gesamt-Ausschüttungsbetrag pro Werk bei 10 – 12 % liegt. Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn zweimal in Folge keine Aktualisierung (Überprüfung + Freigabe) durch den Content-Geber erfolgt und er auf die Folgen seitens des Content-Gebers hingewiesen wurde.

(2) Das Honorar wird halbjährlich zum 31.12. und zum 31.06. jeweils zum Stichtag abgerechnet und im darauffolgenden Monat ausbezahlt. Es wird mit der Abrechnung fällig.

(3) Mit der Zahlung des Honorars sind alle finanziellen Ansprüche des Content-Gebers gegenüber dem Content-Nehmer aus dem vorliegenden Vertrag abgegolten. Das gilt auch für den Ersatz von Aufwendungen, z. B. Reisespesen, es sei denn, dass hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

 

§ 8 Zugang und Zugangsbeschränkung

(1) Der Content-Geber erhält einen Zugang (Benutzername + Passwort) zu dem Autoren-System (im weiteren als „Back-End“ bezeichnet) auf www.recht-einfach.schule. Im Back-End besteht für den Autor ein Vollzugriff auf das/die von ihm zu bearbeitende Modul/Module. Zugriff auf von anderen Content-Gebern bearbeitete Module besteht im Back-End nicht.

(2) Der in Satz 1 genannte Zugang gewährt ebenfalls Zugriff auf die Benutzeroberfläche (Front-End). Der Autorenzugang gewährt auf das Front-End Vollzugriff.

(3) Die Parteien einigen sich ausdrücklich dahingehend, dass die unberechtigte Weitergabe der Zugangsinformationen einen wichtigen Kündigungs-/Rücktrittsgrund bezüglich des hiesigen Vertrages darstellen. Grund hierfür ist der vollumfängliche Zugriff auf das Front-End sowie der Umstand, dass Fremde Zugriff auf Inhalte im vertraulichen Back-End erlangten. Beendigt der Content-Nehmer das Vertragsverhältnis aus diesem Grund, verbleiben die an den Content-Nehmer übertragenen Rechte bei diesem. Der Anspruch des Content-Gebers auf jedwede weitere Vergütung entfällt. Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 9 Konkurrenzverbot

Der Content-Geber verpflichtet sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Content-Nehmers während der Laufzeit dieses Vertrages jede anderweitige Veröffentlichung des Werkes oder von Teilen davon, gleich in welcher Form (gedruckt, körperliche, elektronische Form oder online) zu unterlassen. Er verpflichtet sich weiterhin, von anderweitigen Veröffentlichungen abzusehen, die von ihrer Thematik, ihrem inhaltlichen Konzept und ihrem Erscheinungsbild geeignet erscheinen, mit dem Werk und/oder allen anderen vertragsgegenständlichen Werkarten oder Nutzungsformen in Wettbewerb zu treten. Der Content-Nehmer darf seine Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

 

§ 10 Promotion

(1) Der Content-Geber steht dem Content-Nehmer bei Bedarf für Promotionzwecke des Werkes nach Absprache ohne zusätzliche Vergütung zur Verfügung; etwaige Reise- oder Unterbringungskosten trägt der Content-Nehmer, soweit sie nicht von dritter Seite erstattet werden.

(2) Im Rahmen der Promotion für das Werk willigt der Content-Geber in die Veröffentlichung seines Bildes ein.

(3) Der Content-Geber soll – soweit wie möglich – auf den gängigen Social-Media Plattformen (Facebook, Instagram, Xing; linked.in, etc) an der Weitergabe von Veröffentlichungen seitens des Content-Gebers mitwirken.

 

§ 11 Neuauflagen

(1) Ist das Werk nach seiner Art auf eine laufende Aktualisierung oder sonstige Neubearbeitung angelegt, so wird der Content-Nehmer dem Content-Geber rechtzeitig mitteilen, wann er eine weitere Auflage zu publizieren beabsichtigt. Der zurzeit veranschlagte Rhythmus ist halbjährig und beginnt mit dem 01.09.2020 (01.03.2021, 01.09.2021 etc.).

(2) Der Content-Geber wird den Modulinhalt bis zu 2 Wochen vor den zuvor genannten Daten aktualisieren und die auf seinem Fachgebiet im Unterschied zu der ursprünglichen Manuskriptfassung eingetretenen Änderungen berücksichtigen. Die abgeänderten Inhalte sind stichpunktartig dem Content-Nehmer vorab informatorisch mitzuteilen.

(3) Aus Sicht des Content-Nehmers erhebliche Umgestaltungen, insbesondere hinsichtlich der Inhalte des Werkes und Kürzungen, bedürfen einer Zustimmung des Content-Nehmers.

(4) Der Content-Nehmer ist berechtigt, die Bearbeitung nach eigenem Ermessen einem sachverständigen Dritten zu übertragen, wenn der Content-Geber außerstande oder nicht gewillt ist, eine neue Auflage zu bearbeiten oder wenn der Content-Geber nach Ablauf der Bearbeitungsfrist die Neubearbeitung nicht innerhalb einer ihm von dem Content-Nehmer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist abliefert. In diesem Fall darf der Content-Nehmer den früheren Titel des Werkes und den Namen des Content-Gebers als Verfasser des Werkes auch dann beibehalten, wenn ein oder mehrere neue Verfasser zur Bearbeitung weiterer Auflagen herangezogen werden.

(5) Der Content-Geber erhält für die von ihm nicht mehr selbst bearbeiteten Neuauflagen die folgenden Vergütungsanteile, sollte nicht eine abweichende Einigung mit dem den Content weiterführenden Content-Geber erfolgen. Mit Ablauf der vierten nicht mehr bearbeiteten Folgeauflage erlöschen die Rechte des Content-Gebers aus diesem Vertrag, einschließlich des Anspruchs auf Nennung aus § 12 Abs. 1.

1. nicht mehr selbst bearbeitete Auflage: 80 %

2. nicht mehr selbst bearbeitete Auflage: 50 %

3. nicht mehr selbst bearbeitete Auflage: 20 %

4. nicht mehr selbst bearbeitete Auflage: 20 %

5. nicht mehr selbst bearbeitete Auflage: 0%

 

§ 12 Urheberbenennung, Copyright-Vermerk

(1) Der Content-Nehmer hat den Content-Geber in angemessener Weise als Urheber des Werkes auszuweisen und bei dem Abschluss von Lizenzverträgen auch Dritten eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen, sofern nicht nach § 5 Abs. 4 eine Nennung entbehrlich ist, weil ein dritter Bearbeiter als alleiniger Urheber anzusehen ist. Der Content-Geber darf auf das Recht gemäß Satz 1 verzichten. Dies ist ausdrücklich gegenüber dem Content-Geber zu erklären.

(2) Eine Bearbeitung durch Dritte im Sinne von § 5 Abs. 4, bei der der Dritte ein Miturheberrecht erwirbt, sowie eine nach § 13 Abs. 4 unter Mitwirkung eines weiteren Content-Gebers hergestellte Neuauflage wird der Content-Nehmer entsprechend kennzeichnen. Der Content-Geber stimmt der Nennung dieser Personen bereits hiermit zu.

(3) Der Content-Nehmer ist verpflichtet, bei der Veröffentlichung des Werkes den Copyright-Vermerk im Sinne des Welturheberrechtsabkommens anzubringen.

 

§ 13 Tod des Content-Gebers

(1) Verstirbt der Content-Geber, so bestehen die Verpflichtungen des Content-Nehmer nach diesem Vertrag gegenüber dem durch Erbschein ausgewiesenen Erben. Mehrere Erben haben dem Content-Nehmer einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen. Bis zu dessen Benennung ruhen die Rechte der Erben aus diesem Vertrag.

(2) Stirbt der Content-Geber vor der Fertigstellung des Manuskripts für die erste Auflage des Werkes, so ist der Content-Nehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Vergütungsansprüche der Erben bestehen in diesem Fall nicht. Der Content-Nehmer ist jedoch berechtigt, die vorhandenen Manuskriptteile zu übernehmen und durch einen Dritten fertig stellen zu lassen.

(3) Bei mehreren Content-Gebern steht das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 dem Content-Nehmer allen gegenüber zu, wenn einer von ihnen verstirbt.

(4) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 2 S. 1 erlischt, wenn der Content-Nehmer nicht innerhalb von ACHT Wochen nach entsprechender Aufforderung durch einen durch Erbschein legitimierten Erben ausübt. Im Falle des Abs. 3 ist auch ein Mit-Content-Geber zu der Aufforderung berechtigt.

 

§ 14 Änderung der Eigentums- oder Programmstrukturen des Content-Nehmers

(1) Der Content-Nehmer ist verpflichtet, dem Content-Geber anzuzeigen, wenn sich in seinen Eigentums- oder Beteiligungsverhältnissen eine wesentliche Veränderung ergibt. Eine Veränderung ist wesentlich, wenn der Content-Nehmer oder ein Dienstleistungsnehmersteil veräußert werden, dem das Werk des Content-Gebers zuzurechnen ist.

(2) Hat der Vertrag mit der Herstellung des Werkes noch nicht begonnen, so ist der Content-Geber berechtigt, von diesem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Content-Nehmer zurückzutreten, wenn sich durch eine Veränderung nach Abs. 1 eine so grundsätzliche Veränderung des Content-Nehmer-Programms in seiner Struktur und Tendenz ergibt, dass dem Content-Geber nach der Art seines Werkes und unter Berücksichtigung des bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Content-Nehmer-Programms ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(3) Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Frist von EINER Woche nach Zugang der Anzeige des Content-Gebers gemäß Abs. 1 ausgeübt werden.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Der Content-Geber ist verpflichtet, dem Content-Nehmer seine aktuelle Anschrift mit jedem Wohnsitzwechsel mittels eingeschriebenen Briefs schriftlich mitzuteilen. Für Mitteilungspflichten des Dienstleistungsnehmers nach diesem Vertrag und nach dem Urheberrechtsgesetz gilt die im Vertragsrubrum genannte Anschrift des Content-Gebers bzw. die jeweils zuletzt durch eingeschriebenen Brief mitgeteilte Anschrift des Content-Gebers.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Abbedingung dieser Klausel bedürfen der Schriftform, welche auch durch übereinstimmende Erklärungen in Briefform gewahrt werden kann.

(3) Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, durch die der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche und juristische Zweck weitestgehend erreicht wird. Dieselbe Verpflichtung gilt, falls der Vertrag eine Lücke aufweist.

(5) Als Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag wird der Sitz des Content-Nehmers vereinbart. Der Content-Geber Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so wird der Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.