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klassischer Eingriffsbegriff

Nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, wenn er final, unmittelbar, durch Rechtsakt sowie mit Befehl und Zwang gegenüber dem Einzelnen angeordnet bzw. durchgesetzt wird.

In diesem Status kann der Einzelne seine Freiheit nur mit dem Staat haben, er ist für die Schaffung und Erhaltung seiner freien Existenz auf staatliche Vorkehrungen angewiesen. Hier werden die Grundrechte als Anspruchs- Schutz-, Teilhabe-, Leistungs- und Verfahrensrechte verstanden, z. B. Art. 19 Abs. 4, Art. 6 Abs. 4 GG.

Der Einzelne kann seine Dinge ohne Eingriffe des Staates regeln, die sogenannte Freiheit vom Staat. Hier werden die Grundrechte als Abwehrrechte verstanden, um bestimmte Freiheiten oder Rechtsgüter gegen staatliche Eingriffe, Einschränkungen, Beschränkungen und Verletzungen zu schützen.

Grundrechtsgleiche Rechte sind Rechte aus Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 GG. Diese grundrechtsgleichen Rechte sind verfassungsbeschwerdefähige Normen des GG, vgl. Art 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Diese Rechte stellen keine Grundrechte dar, da der Katalog der Grundrechte im ersten Abschnitt des Grundgesetzes unter I. in den Art. 1 bis Art. 19 GG abschließend ist. Die zuvor genannten weiteren Artikel beinhalten jedoch ebenfalls Rechte, deren Verletzung mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden können.

Gleichheitsrechte verbieten es dem Staat, seine Bürger ohne Grund ungleich zu behandeln. Beispielsweise: Art 3 Abs. 1 GG (Gleichheit vor dem Gesetz).

Freiheitsrechte haben den Schutz des Bürgers vor Eingriffen in seine Rechte durch den Staat zum Zweck, sie gewährleisten bestimmte Freiheiten. Beispielsweise: Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit), Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit).

Unter Menschenrechten versteht man die unveräußerlichen Rechte des Individuums, die dem Menschen von Natur aus zustehen (Naturrecht). Es handelt sich dabei weniger um juristische Rechte, sondern um moralische Rechte.