Der umgekehrte Tatbestandsirrtum ist die irrige Annahme von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.
Besteht beim Handelnden eine Unkenntnis von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so besteht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB kein Vorsatz.
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.