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Umgekehrter Tatbestandsirrtum

Der umgekehrte Tatbestandsirrtum ist die irrige Annahme von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.

Besteht beim Handelnden eine Unkenntnis von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so besteht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB kein Vorsatz.

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände.