Share

juristische Person

Eine juristische Person ist jede rechtsfähige Personenmehrheit, so z.B. eine GmbH oder eine KG.

Ein legitimer Zweck liegt immer dann vor, wenn das gesetzgeberische Ziel auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist.

Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.

Durch Inhalts- und Schrankenbestimmung (ISB) legt der Gesetzgeber abstrakt-generell Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum geschützt werden.

Eigentum i.S.d. Art. 14 GG ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechts (zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung) zugeordnet sind.

Eine Maßnahme ist angemessen im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn die Güterabwägungen, welche zwischen den schützenswerten Individualgütern bzw. den Gütern der Allgemeinheit einerseits und denen des Betroffenen andererseits zu erfolgen hat, zugunsten der erstgenannten ausfällt.
Eine Maßnahme ist erforderlich im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn nicht gleichermaßen geeignete Mittel zur Verfügung stehen, welche den Betroffenen nicht weniger beeinträchtigen.
Eine Maßnahme ist geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit, wenn sie für die Erreichung des Zweckes der Maßnahme zumindest dienlich ist, den Zweck folglich überhaupt erreichen kann.