Wesentlich Gleiches im Sinne des Art. 3 GG ist, was vergleichbar ist, und zwar in Bezug auf eine gemeinsame (verfassungs-)rechtlich relevante Eigenschaften.
Gemäß der „Neuen Formel“ müssen Ungleichbehandlungen nicht nur durch einen sachlichen Grund begründet sein, sondern auch verhältnismäßig sein, wenn:
– die Ungleichbehandlung besonders intensiv ist,
– die Ungleichbehandlung personenbezogen ist,
– oder wenn gleichzeitig auch Freiheitsrechte betroffen sind.
Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.