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wesentlich-Gleiches

Wesentlich Gleiches im Sinne des Art. 3 GG ist, was vergleichbar ist, und zwar in Bezug auf eine gemeinsame (verfassungs-)rechtlich relevante Eigenschaften.

Gemäß der „Neuen Formel“ müssen Ungleichbehandlungen nicht nur durch einen sachlichen Grund begründet sein, sondern auch verhältnismäßig sein, wenn:

– die Ungleichbehandlung besonders intensiv ist,

– die Ungleichbehandlung personenbezogen ist,

– oder wenn gleichzeitig auch Freiheitsrechte betroffen sind.

Eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 GG liegt vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird.