Gespannfahrzeuge sind Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß und ihrer Beschaffenheit nach von Zugtieren gezogen werden (vgl. § 64 Abs. 2 StVZO).
Besondere Fortbewegungsmittel sind Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten,Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Solche Fortbewegungsmittel sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVZO (= Legaldefinition des § 16 Abs. 2 StVZO)
Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat. Gemeint ist damit, wer die Kosten für das Fahrzeug trägt und die Verwendungsnutzungen des Automobils (also dessen Vorteile) zieht.
Regelmäßiger Standort eines Kraftfahrzeuges ist derjenige Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Diese Position bestimmt sich grundsätzlich nach der tatsächlichen Verwendung des Kraftfahrzeuges.
Ein Indiz für die Standortbestimmung kann der Wohnsitz des Halters sein.
Inbetriebsetzen bedeutet, dass das Fahrzeug zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung – der Fortbewegung unter Verwendung seiner Maschinenkraft – in den öffentlichen Verkehr eingeführt wird.
Dieser Begriff ist weit zu verstehen, sodass hierbei kein persönliches Führen eines Kraftfahrzeuges vorausgesetzt wird.
(s. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG, Rn. 9)
Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Maßgeblich ist die Bestimmung und Eignung zum Anhängen, wobei sich die Eignung zum Anhängen auf das Mitfahren hinter dem Fahrzeug erstrecken muss.
(s. Garloff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG, Rn. 29)
Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (so definiert in § 1 II StVG, sowie § 2 Nr. 1 FZV [sog. Legaldefinition]).
Öffentlicher Verkehrsraum (gleichbedeutend mit „öffentliche Straßen“) im Sinne der Vorschrift meint Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Widmung Verkehrszwecken dienen, sowie solche Flächen, welche Verkehrsteilnehmern rein tatsächlich ohne erkennbare Einschränkung zugänglich sind.