Eine Wohnungsdurchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
Eine Wohnung wird betreten, wenn eine Person sich körperlich in die Wohnung hineinbegibt und sich dort aufhält, folglich in der Wohnung länger verweilt.
Die Wohnung ist der räumliche Mittelpunkt freier Entfaltung der Persönlichkeit als ein Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung.
Erheblich sind Belästigungen, wenn diese unter gewöhnlichen Umständen unzumutbar sind.
Nachbarn im Sinne des § 41 PolG sind Personen, die Ihren regelmäßigen, gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Nähe der zu betretenen und zu durchsuchenden Wohnung haben.
Gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG sind Immissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Inhaber der Wohnung ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die als Wohnung zu definierenden Räumlichkeiten ausübt. (Mieter/Eigentümer/Lebenspartner)
Eine Tatsache ist ein Umstand, der Gegenstand eines Beweises sein kann.
Eine Gefahr ist dringend, wenn ohne das Einschreiten der Polizei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut geschädigt würde.
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche (oder ggf. staatsanwaltschaftliche) Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.