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Tatbestandsirrtum

Besteht beim Handelnden eine Unkenntnis von Umständen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören, so besteht gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB kein Vorsatz.

Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Individualrechtsgüter, den Schutz der Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung sowie den Schutz des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates.