Die beabsichtigte Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf die Übereignung der Sache hat.
Der Enteignungsvorsatz ist der Vorsatz zur Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position.
Die Aneignungsabsicht ist die Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung.
Zueignungsabsicht ist die Absicht, sich oder einem Dritten die fremde Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert anzueignen, und zwar mit dem Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.
Gewahrsam bedeutet die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft.
Die Wegnahme erfordert den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
Beweglich ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann.
Fremd ist eine Sache, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht.
Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne des § 90 BGB.
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessungsregel, § 243