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Gebäude im Sinne des 103 StPO

Unter einem Gebäude ist eine räumlich abgegrenzte, selbständige bauliche Einheit zu verstehen.

Inhaber ist jeder, der die zu durchsuchenden Räume tatsächlich innehat oder der an den Durchsuchungsgegenständen Gewahrsam hat.

Auf frischer Tat betroffen ist derjenige, welcher bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Das Ergreifen ist jede Festnahme zur Durchführung einer gesetzlich zugelassenen Zwangsmaßnahme.

Ein personenbezogener qualifizierter Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass der Verdächtige eine bestimmte Straftat begangen hat.

Gefahr im Verzug liegt vor, wenn die richterliche (oder ggf. staatsanwaltschaftliche) Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.