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Waffe iSd Polizeirechts

Waffen im Sinne des Polizeirechts sind Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Waffen sind gemäß § 1 Abs. 2 WaffG:
Waffen sind
1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Die Identitätsfeststellung ist die offene Ermittlung der Personalien des Betroffenen (Name, Geburtsort, -Tag, Wohnadresse, Nationalität).

Eine Person befindet sich zu einem Objekt in unmittelbarer Nähe, wenn dieses distanzbedingt ohne zeitlichen Aufwand erreichbar ist.

Eine Person befindet sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand, wenn die Person keine eigenständige Entscheidung treffen kann.

Eine Tatsache ist ein Umstand, der Gegenstand eines Beweises sein kann.

Personendurchsuchung bedeutet, dass nach Beweismitteln oder Spuren an der Kleidung oder am Körper gesucht wird.

Unter einer sofortigen Vorführung ist die Vorführung ohne vorangegangene Ladung und Androhung zu verstehen.

Ein Festhalten liegt vor, wenn der Betroffene zeitlich länger andauernd als für eine Befragung und Ausweiskontrolle üblich an seiner Fortbewegung gehindert ist.

Ein Aufenthalt liegt vor, wenn eine Person an einer bestimmten Stelle länger verweilt.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, welcher nach der konkreten Art seiner Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.