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Unmittelbare Nähe iSv 40 Abs. 1 nr. 5

Eine unmittelbare Nähe liegt vor, wenn eine räumliche und zeitliche Nähe zum Bezugsort festgestellt werden kann.

Die Sache befindet sich in dem Objekt, wenn sie dort physisch vorhanden ist.

Eine Person wird widerrechtlich festgehalten, wenn eine länger andauernde, nicht rechtlich gerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer Fortbewegungsfreiheit vorliegt.

Eine Sache wird von einer Person mitgeführt, wenn auf diese Sache ohne zeitlichen Zwischenschritt zugegriffen werden kann.

Unter der Durchsuchung einer Sache versteht man die gezielte und planmäßige Suche an und in allen unbeweglichen und beweglichen körperlichen Gegenständen sowie Tieren.

Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist derjenige, welcher die faktische Sachherrschaft über die Sache innehat.

Eine Person befindet sich in einer sonstigen hilflosen Lage, wenn sie nicht imstande ist, sich aus eigenen Kräften imstande ist, die Gefahr abzuwenden.

Unter Gewahrsam ist ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis zu verstehen, kraft dessen einer Person die Freiheit dergestalt entzogen wird, daß sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechenden Weise daran gehindert wird, sich fortzubewegen.