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Hinreichender Tatverdacht

Hinreichend ist ein Verdacht, wenn dieser bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses so stark ist, dass eine Verurteilung nach der zum Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses zu treffenden, vorläufigen Bewertung als wahrscheinlich gilt.

Der Strafantrag ist jede ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Erklärung des Antragsberechtigten, aus welcher sich sein Wille ergibt, dass die Tat strafrechtlich verfolgt werden soll.

Die Strafanzeige ist die tatsächliche Mitteilung zureichender, tatsächlicher Anhaltspunkte eines strafbaren Verhaltens gegenüber der Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungsorgane.

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist.