Share

Änderung im Sinne der StVZO

Unter dem Begriff Änderung im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO müssen willentliche Umgestaltungen eines Fahrzeuges verstanden werden, die erst nach seiner Produktion vorgenommen worden sind (= nachträgliche Änderung). Eine Änderung im Sinne der Vorschrift kann also insbesondere in der Veränderung, im Austausch, dem Hinzufügen oder Entfernen von Fahrzeugteilen liegen. Änderungen an der (Motor-) Software, sog. Chiptuning sind davon aber auch erfasst.

Nicht darunter fallen jedoch Änderungen durch natürlichen Verschleiß, Defekte, Unfallbeschädigungen sowie fachmännisch durchgeführte Reparaturen solcher Schäden. 

(vgl. Neu, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 19 StVZO Rn 25)

Gespannfahrzeuge sind Fahrzeuge, die bestimmungsgemäß und ihrer Beschaffenheit nach von Zugtieren gezogen werden (vgl. § 64 Abs. 2 StVZO).

Besondere Fortbewegungsmittel sind Schiebe- und GreifreifenrollstühleRodelschlitten,KinderwagenRollerKinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. Solche Fortbewegungsmittel sind keine Fahrzeuge im Sinne der StVZO (= Legaldefinition des § 16 Abs. 2 StVZO)

Durch die sog. „Beleihung“ wird die Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben vom Staat auf juristische Personen des privaten Rechts oder natürliche Personen übertragen. Dies kann per Gesetz oder durch einen Verwaltungsakt erfolgen. Wichtig ist, dass ein Beliehener immer im eigenen Namen handelt und nicht wie ein Verwaltungshelfer nur im Auftrag und auf Weisung des Staates.

Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch hat. Gemeint ist damit, wer die Kosten für das Fahrzeug trägt und die Verwendungsnutzungen des Automobils (also dessen Vorteile) zieht.

Eine im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 2 stattfindende Fahrt ist notwendig, wenn sie zur nächstgelegenen geeigneten Einrichtung erfolgt und auf direktem Wege durchgeführt wird.

Nicht um eine notwendige Fahrt handelt es sich, wenn ein ordentlicher Kaufmann diese Fahrt nicht in dieser Häufigkeit oder in diesem Umfang durchgeführt hätte. (vgl. Weiß in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 16 FZV Rn. 31)

Bei einer Überführungsfahrt handelt es sich um eine Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Umfasst werden auch Ortswechsel des Fahrzeugs zur Durchführung von Um- oder Aufbauten. (siehe: Legaldefinition des § 2 Nr. 25 FZV)

Bei einer Probefahrt handelt es sich um eine Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (siehe: Legaldefinition des § 2 Nr. 23 FZV)

Bei einer Prüfungsfahrt handelt es sich um eine Fahrt zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch: einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Inbegriffen ist dabei die Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort hin und von dort aus wieder zurück. (siehe: Legaldefinition des § 2 Nr. 24 FZV)

Bei diesen Fahrten geht es um eine amtlich anerkannte Prüfung der Funktionsweise des Fahrzeugs (Beispiel: regelmäßige Sicherheitsprüfungen von Lkw’s).

Unter Wartung wird eine Maßnahme der vorbeugenden Instandhaltung verstanden, die grundsätzlich vor dem Eintritt eines bestimmten schadensbedingten Zustandes durchgeführt wird.