Der Begriff des Fahrzeuges erfasst alle auch nicht motorisierten Fortbewegungsmittel, welche folglich auch nicht Kraftfahrzeuge im Sinne der FZV bzw. der StVG sind.
Somit ist der Begriff des Fahrzeugs wesentlich weiter zu verstehen, als der des durch seine Motorisierung gekennzeichneten Kraftfahrzeuges.
Als Parlamentsgesetz werden diejenigen Rechtsvorschriften bezeichnet, welche nur vom Parlament (Bundes- oder Landesparlament) in einem ordnungsgemäßen vom Grundgesetz (bzw. der Landesverfassung) vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.
Parlamentsgesetze stehen in der Normenhierachie über sog. Rechtsverordnungen, welche nur auf Grundlage eines solchen Parlamentsgesetzes erlassen werden können. Das Parlamentsgesetz bestimmt dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnung.
Beispiele für Parlamentsgesetze: BGB, StGB, StVG, PolG, PflVG, OWiG, StPO
Bei Rechtsverordnungen handelt es sich um Rechtsvorschriften, welche von Exekutivorganen (Regierung, Minister, Verwaltungsbehörden) zur detaillierteren Regelung staatlicher Angelegenheiten erlassen werden. Sie konkretisieren also den vom sie ermächtigenden Gesetz (Parlamentsgesetz) vorgegebenen Inhalt und regeln dessen Einzelheiten.
Von den sog. Parlamentsgesetzen sind diese dadurch zu unterscheiden, wer die erlassende Stelle (Rechtsverordnung = Exekutivorgan; Parlamentsgesetz = NUR Parlament) ist und, dass sie nicht in einem bestimmten vom Grundgesetz vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.
Beispiele für Rechtsverordnungen: StVO, FZV, StVZO, FeV
Inbetriebsetzen bedeutet, dass das Fahrzeug zu seiner bestimmungsgemäßen Verwendung – der Fortbewegung unter Verwendung seiner Maschinenkraft – in den öffentlichen Verkehr eingeführt wird.
Dieser Begriff ist weit zu verstehen, sodass hierbei kein persönliches Führen eines Kraftfahrzeuges vorausgesetzt wird.
(s. Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG, Rn. 9)
Anhänger sind zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge. Maßgeblich ist die Bestimmung und Eignung zum Anhängen, wobei sich die Eignung zum Anhängen auf das Mitfahren hinter dem Fahrzeug erstrecken muss.
(s. Garloff in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 1 StVG, Rn. 29)
Ein Kfz (oder ein Anhänger) ist in Betrieb, solange es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. Dies dauert so lange fort, wie der Fahrer das Kfz (oder den Anhänger) im Verkehr belässt.
Eine Verkehrsbeeinflussung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Fahrzeug auf der Fahrbahn liegen bleibt oder dort geparkt ist.
(vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, S. 440, Rn. 12)
Als Kfz gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (so definiert in § 1 II StVG, sowie § 2 Nr. 1 FZV [sog. Legaldefinition]).
Öffentlicher Verkehrsraum (gleichbedeutend mit „öffentliche Straßen“) im Sinne der Vorschrift meint Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Widmung Verkehrszwecken dienen, sowie solche Flächen, welche Verkehrsteilnehmern rein tatsächlich ohne erkennbare Einschränkung zugänglich sind.