Grob verkehrswidrig handelt, wer einen objektiv besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die StVO und die Sicherheit des Straßenverkehrs begeht. Rücksichtlosigkeit liegt dabei vor, wenn das Verhalten über das normale Maß an mangelnder Rücksichtnahme eines jeden Verstoßes hinausgeht.
Beide Merkmale müssen gleichzeitig vorliegen.
Der Begriff des Fahrzeuges erfasst alle auch nicht motorisierten Fortbewegungsmittel, welche folglich auch nicht Kraftfahrzeuge im Sinne der FZV bzw. der StVG sind.
Somit ist der Begriff des Fahrzeugs wesentlich weiter zu verstehen, als der des durch seine Motorisierung gekennzeichneten Kraftfahrzeuges.
Öffentlicher Verkehrsraum (gleichbedeutend mit „öffentliche Straßen“) im Sinne der Vorschrift meint Flächen, die aufgrund einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Widmung Verkehrszwecken dienen, sowie solche Flächen, welche Verkehrsteilnehmern rein tatsächlich ohne erkennbare Einschränkung zugänglich sind.
Das Führen eines Fahrzeuges liegt vor, wenn das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird und die Räder anrollen. Das Anlassen des Motors ist nicht ausreichend.
Fahrunsicherheit liegt vor, wenn jemand nicht fähig ist sein Fahrzeug über längere Strecken im Straßenverkehr zu führen und in plötzlich auftretenden, schwierigen Verkehrslagen sicher zu steuern. Es ist hierbei auf das durchschnittliche Können abzustellen.